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Gewöhnliche Lärmbelästigung in einem Großraumbüro kann keine Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" verursachen

Datum: 17.02.2016

Kurzbeschreibung: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ verursacht, wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist. Der für die Anerkennung einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel wird bei weitem nicht erreicht.

Gewöhnliche Lärmbelastung in einem Großraumbüro kann keine Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ verursachen

Beschluss vom 17.02.2016, Az. L 6 U 4089/15

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ verursacht, wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist. Der für die Anerkennung einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel wird bei weitem nicht erreicht.

Ein 48jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro bei der Fa. Robert Bosch GmbH beschäftigt ist, erkrankte an Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren. Er wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird. Das Landessozialgericht hat dies verneint und der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.

Nachdem der Ingenieur im Juni 2012 seinen Arbeitgeber informiert hatte, wurden Lärmmessungen in dem Großraumbüro vorgenommen, die lediglich eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB ergaben. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Die vorliegende Hörminderung sei altersentsprechend nicht ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland 3 bis 4 Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen herrührten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Bereits das Sozialgericht Stuttgart hat die Anerkennung der bestehenden Erkrankung als „Berufskrankheit“ abgelehnt. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart bestätigt und klargestellt, dass nicht jede Erkrankung auch eine „Berufskrankheit“ im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Die berufliche Tätigkeit muss Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Das konnte nicht nachgewiesen werden. Eine sog. „Lärmschwerhörigkeit“ kann sich nur bei einer hohen und langer andauernden Lärmbelastung entwickeln. In jedem Einzelfall erforderlich ist der Nachweis, dass die Lärmbelastung entsprechend hoch gewesen ist. Daran fehlte es vorliegend. Nach langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien ist davon auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist. Dieser Wert wird vorliegend bei weitem nicht erreicht. Der Ingenieur war im Großraumbüro keiner derartigen Lärmeinwirkung ausgesetzt.

Hintergrund:

Die Bundesregierung ist gesetzlich ermächtigt, bestimmte Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Berufskrankheiten (BK) sind nur solche Krankheiten, die die Bundesregierung in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer versicherten Tätigkeit erleiden. In der Anlage 1 zur BKV ist die Erkrankung an einer „Lärmschwerhörigkeit“ als BK 2301 enthalten.

Eine BK kann nur anerkannt werden, wenn durch auf der beruflichen Tätigkeit beruhende Einwirkungen, z.B. Lärm, eine Krankheit verursacht wurde. Wenn dieser ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden kann, kann eine BK nicht anerkannt und entschädigt werden.

Sozialgesetzbuch (SGB)

§ 9 Abs. 1 SGB VII:

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

Merkblatt zur Berufskrankheit 2301 „Lärmschwerhörigkeit“ abrufbar unter http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Berufskrankheiten/pdf/Merkblatt-2301.pdf?__blob=publicationFile

Dr. Steffen Luik

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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