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Bereitschaftsärzte können den Nachtdienst in einer Klinik im Rahmen einer selbständigen, d.h. sozialversicherungsfreien Tätigkeit ausüben.

Datum: 19.06.2017

Kurzbeschreibung: In einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Bereitschaftsärzte den Nachtdienst in einer Klinik im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben können, für die keine Sozialabgaben fällig werden. Die klagende Klinik hat sich damit erfolgreich gegen eine Beitragsforderung in Höhe von rund 20.000 € gewehrt, die nach einer Betriebsprüfung von der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt worden war.

Urteil vom 23.05.2017, Az. L 11 R 771/15

Eine psychosomatische Akutklinik hatte mit 9 Ärzten Rahmenverträge über den Einsatz als freie Mitarbeiter geschlossen. Es ging jeweils um die Tätigkeit als Bereitschaftsarzt im Nachtdienst an einzelnen Tagen von 17 Uhr bis 8 Uhr des darauffolgenden Tages. Für den Nachtdienst erhielten sie eine Einsatzpauschale je Einsatztag (zwischen 200 € und 300 €). Während der Nachtzeit hielt sich kein angestellter Klinikarzt in der Klinik auf. Zudem fanden in dieser Zeit keine Therapien statt.

Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung von der Klinik Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 20.000 € für den Zeitraum 12/2006-12/2010 nach. Die Bereitschaftsärzte übten dieselbe Tätigkeit aus, wie fest angestellte Ärzte und seien faktisch in die Klinikorganisation eingebunden. Es liege eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die Klinik hat hiergegen geklagt, jedoch in erster Instanz verloren. Das Sozialgericht Freiburg hat sich der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung angeschlossen.

Die Berufung der Klinik war erfolgreich. Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg haben sich in einer ausführlichen Anhörung die Abläufe schildern lassen, danach den Sachverhalt in entscheidenden Punkten anders bewertet als die erste Instanz und die Beitragsnachforderung aufgehoben. Es gab keine Weisungsrechte der Klinik hinsichtlich der Dienstzeiten. Die Bereitschaftsärzte konnten selbst bestimmen, an welchen Tagen sie zum Einsatz kommen wollten. Die Klinik hat ihnen keine Einsatztage vorgegeben, sondern nach den Vorgaben der Bereitschaftsärzte, die zum Teil auch eigene Arztpraxen führten, den Dienstplan aufgestellt. Da nachts ohnehin keine Therapien durchgeführt wurden, ging es auch nur um eine basismedizinische Versorgung, die anders organisiert werden konnte, als der Klinikalltag. Für etwaige nächtliche psychische Krisensituationen stand ein Facharzt in Rufbereitschaft zur Verfügung, die Bereitschaftsärzte führten keine eigene Behandlung durch. Sie waren auch nicht in die tägliche routinemäßige Versorgung der Patienten oder in die Klinikorganisation eingebunden und mussten – anders als die fest angestellten Ärzte - weder an Dienst- oder Teambesprechungen noch an Weiterbildungen teilnehmen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch

§ 7 Absatz 1 SGB IV:
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 28p Absatz 1 Satz 1 SGB IV:
Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.


Dr. Steffen Luik
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -

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