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Kein versicherter Wegeunfall trotz gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit
Datum: 24.07.2018
Kurzbeschreibung:
Der zum Unfallzeitpunkt 50jährige Kläger hatte am Unfalltag um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn, fuhr mit dem Motorroller aber schon um halb 10 Uhr los, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch zu einem Waschsalon auf dem Weg wollte, um Kleidung zu waschen. Die übliche Fahrtzeit zur Arbeit beträgt ca. 25-30 Minuten. Auf der Wegstrecke seines gewöhnlichen Arbeitswegs, noch vor Erreichen der Wäscherei, erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Knochenbrüche und musste mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden.
Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der Versicherte nur wegen des geplanten Zwischenstopps am Waschsalon so früh losgefahren sei. Der Versicherte machte geltend, er habe u.a. Dienstkleidung reinigen wollen und er sei davon ausgegangen, dass Dienstkleidungspflicht bestehe. Auf einem Kleidungsstück sei ein Logo seines Arbeitsgebers gewesen.
Das Sozialgericht Freiburg befragte den Arbeitgeber. Dieser teilte mit, es bestehe für den Versicherten seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht. Das Sozialgericht wies die Klage daraufhin ab.
Auch die Stuttgarter Richterinnen und Richter haben der Unfallversicherung Recht gegeben und die Berufung des Versicherten zurückgewiesen. Entscheidend ist, dass das Zurücklegen des Weges zum Waschsalon – auch wenn es die normale Strecke zur Arbeit war – nicht in Zusammenhang mit der Arbeit stand, sondern das frühe Losfahren von zu Hause rein private Gründe hatte, da der Kläger in diesem Moment nicht zum Arbeiten, sondern zum Wäschewaschen fahren wollte. Ohne die Absicht, an diesem Tag zum Waschsalon zu gehen, wäre er nicht früher zur Arbeit losgefahren. Dienstkleidung hatte der Versicherte nicht zu tragen, ein etwaiger Irrtum hierüber ist weder glaubhaft noch relevant, da er ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch
Gesetzliche Unfallversicherung
§ 8 Absatz 1 und Absatz 2 Nr 1 SGB VII:
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(2) Nr. 1: Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Dr. Steffen Luik
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -