Der Versicherte erlitt bei einem Verkehrsunfall mit seinem Personenkraftwagen (Pkw), bei dem er von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte, eine tödliche Fraktur der Halswirbelsäule. Nach den polizeilichen Ermittlungen beendete er nach dem betrieblichen Zeiterfassungssystem am Unfalltag um 15:05 Uhr seine berufliche Tätigkeit, um mit dem Pkw zu seiner Freundin, der Mutter des gemeinsamen Kindes, dem damals dreieinhalbmonatigen Kläger, zu fahren. Die erste Unfallmeldung ging um 15:33 Uhr bei der Polizei ein. Die am Unfallort eintreffenden Polizeibeamten vernahmen aus dem Autoradio laute Musik und bemerkten das Mobiltelefon des Versicherten auf dessen Schoß. Nach dem Whatsapp-Chatverlauf sendete er zuletzt um 15:18 Uhr eine Nachricht an seine Freundin.
Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Bewilligung von Hinterbliebenenleistungen an den Kläger mit der Begründung ab, der Versicherte sei während der Fahrt durch sein Mobiltelefon, auf dem er Nachrichten empfangen und gelesen sowie Antworten versandt habe, abgelenkt gewesen. Hierbei habe es sich um eine eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Verrichtung gehandelt.
Nach durchgeführtem erstinstanzlichen Verfahren gab das LSG im Berufungsverfahren jedoch dem Kläger im Rahmen seiner Anschlussberufung in Bezug auf die Halbwaisenrente als Hinterbliebenenleistung Recht. Nach den sich dem polizeilichen Unfallbericht und dem Gutachten einer Prüfgesellschaft für Kraftfahrzeuge zu entnehmenden Gesamtumständen war ein Fahrfehler des Versicherten für seinen Tod ursächlich. Hierbei verwirklichte sich eine typischerweise in den Schutzbereich des erfüllten Versicherungstatbestandes fallende Gefahr. Die Nutzung des Mobiltelefons ist demgegenüber nur einmalig um 15:18 Uhr dokumentiert, also sieben Minuten vor dem von der Polizei angenommenen Unfallzeitpunkt. Bis zur ersten Unfallmeldung fand insbesondere keine erwiesene Whatsapp-Korrespondenz statt, weshalb hierin keine nicht versicherte Ursache zu sehen ist.
Rechtsgrundlagen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren
Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII
Hinterbliebene haben Anspruch auf Hinterbliebenenrenten.
§ 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
Alexander Angermaier
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -