Öffentliche Zustellung
durch das Finanzamt Böblingen
Eine Zustellung an die vorgenannte juristische Person ist weder unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich.
Der vorgenannten Person sind Dokumente mit folgendem Aktenzeichen zuzustellen:
Übersicht der Dokumente
- 56451/05363 Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2019 vom 07.10.2024
- 56451/05363 Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2021 vom 07.10.2024
- 56451/05363 Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG für 31.12.2021 vom 07.10.2024
- 56451/05363 Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2022 vom 07.10.2024
- 56451/05363 Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG für 31.12.2022 vom 07.10.2024
- 56451/05363 Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2019 vom 07.10.2024
- 56451/05363 Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2021 vom 07.10.2024
- 56451/05363 Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2022 vom 07.10.2024
- 56451/05363 Bescheid über Umsatzsteuer, Zinsen und Verspätungszuschlag für 2019 vom 07.10.2024
- 56451/05363 Bescheid über Umsatzsteuer, Zinsen und Verspätungszuschlag für 2021 vom 07.10.2024
- 56451/05363 Bescheid über Umsatzsteuer, Zinsen und Verspätungszuschlag für 2022 vom 07.10.2024
- 56451/05363 Bescheid über Umsatzsteuer, Zinsen und Verspätungszuschlag für 2023 vom 07.10.2024
Die vorbezeichneten Dokumente werden deshalb nach § 10 Absatz 1 Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich zugestellt. Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (§ 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz).
Die Dokumente können von der betroffenen Person oder einer bevollmächtigten Vertreterin / einem bevollmächtigten Vertreter der betroffenen Person gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises beim Finanzamt Böblingen eingesehen werden.
Bitte vereinbaren Sie zur Einsichtnahme / Abholung einen Termin über unser Terminvereinbarungssystem bei Ihrem zuständigen Finanzamt Böblingen. Wählen Sie dort "öffentliche Zustellung" aus. No root page found for locale 'de_DE'