Öffentliche Zustellung
durch das Finanzamt Lörrach
Eine Zustellung im Ausland nach § 9 Verwaltungszustellungsgesetz ist nicht möglich bzw. verspricht keinen Erfolg.
Der vorgenannten Person sind Dokumente mit folgendem Aktenzeichen zuzustellen:
Übersicht der Dokumente
- 1101201649 geF für 2004 vom 18.12.2024
- 1101201649 geF für 2005 vom 18.12.2024
- 1101201649 geF für 2006 vom 18.12.2024
- 1101201649 geF für 2007 vom 18.12.2024
- 1101201649 geF für 2008 vom 18.12.2024
- 1101201649 geF für 2009 vom 18.12.2024
- 1101201649 geF für 2010 vom 18.12.2024
- 1101201649 geF für 2011 vom 18.12.2024
- 1101201649 geF für 2012 vom 18.12.2024
- 1101201649 geF für 2013 vom 18.12.2024
- 1101201649 geF für 2014 vom 18.12.2024
- 1101201649 geF für 2015 vom 18.12.2024
- 1101201649 geF für 2016 vom 18.12.2024
Die vorbezeichneten Dokumente werden deshalb nach § 10 Absatz 1 Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich zugestellt. Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (§ 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz).
Die Dokumente können von der betroffenen Person oder einer bevollmächtigten Vertreterin / einem bevollmächtigten Vertreter der betroffenen Person gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises beim Finanzamt Lörrach eingesehen werden.
Bitte vereinbaren Sie zur Einsichtnahme / Abholung einen Termin über unser Terminvereinbarungssystem bei Ihrem zuständigen Finanzamt Lörrach. Wählen Sie dort "öffentliche Zustellung" aus. No root page found for locale 'de_DE'