Öffentliche Zustellung
durch das Finanzamt Weinheim
Eine Zustellung im Ausland nach § 9 Verwaltungszustellungsgesetz ist nicht möglich bzw. verspricht keinen Erfolg.
Der vorgenannten Person sind Dokumente mit folgendem Aktenzeichen zuzustellen:
Übersicht der Dokumente
- 4716841402 EStB für 2021 vom 04.02.2026
- 4716841402 EStB für 2022 vom 04.02.2026
- 4716841402 EStB für 2023 vom 04.02.2026
- 4716841402 UStB für 2022 vom 04.02.2026
- 4716841402 UStB für 2023 vom 04.02.2026
- 4716841402 GewStM für 2021 vom 04.02.2026
- 4716841402 GewStM für 2022 vom 04.02.2026
- 4716841402 GewStM für 2023 vom 04.02.2026
Die vorbezeichneten Dokumente werden deshalb nach § 10 Absatz 1 Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich zugestellt. Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (§ 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz).
Die Dokumente können von der betroffenen Person oder einer bevollmächtigten Vertreterin / einem bevollmächtigten Vertreter der betroffenen Person gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises beim Finanzamt Weinheim eingesehen werden.
Bitte vereinbaren Sie zur Einsichtnahme / Abholung einen Termin über unser Terminvereinbarungssystem bei Ihrem zuständigen Finanzamt Weinheim. Wählen Sie dort "öffentliche Zustellung" aus. No root page found for locale 'de_DE'