Das Finanzamt kann insoweit Hilfe leisten als es nicht in Konkurrenz zum steuerberatenden Beruf tritt. Fragen zum Verfahrensrecht (z.B. Fristberechnungen) sind uneingeschränkt zulässig. Fragen des materiellen Rechts bleiben dagegen grundsätzlich der steuerlichen Beraterin / dem steuerlichen Berater vorbehalten.