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Wie werden Werksrenten steuerlich behandelt?

Werksrenten (Werkspensionen), die der frühere Arbeitgeber bzw. eine Unterstützungskasse des Arbeitgebers zahlt, sind im Regelfall als Arbeitslohn anzusehen und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Ggf. wird ein Versorgungsfreibetrag von maximal 3.000 Euro (Jahr des Versorgungsbeginn bis 2005) gewährt, der für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen wird. Für den Jahrgang 2023 beträgt der Versorgungsfreibetrag maximal 1.050 Euro, für 2024 beträgt er maximal 1020 Euro. Für den einzelnen Pensionär bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich.

Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ist ab 2005 weggefallen. Stattdessen wird – wie auch bei den Renten – der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € abgezogen.

Um in der Übergangsphase bis zum Jahr 2058 eine übermäßige Belastung durch den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu vermeiden, wurde ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der ebenfalls bis 2058 abgeschmolzen wird. Für bisherige Pensionäre und bei Beginn der Pension in 2005 betrug der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 Euro. Bei Beginn in 2023 beträgt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 315 Euro, 306 Euro bei Beginn der Pension in 2024.

Hinweis

Informationen über das Alterseinkünftegesetz finden Sie auch in den "Steuertipps für Senioren".  

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