Sie bezahlen Ihre Steuern am besten per Lastschrifteinzugsverfahren. Alternativ können Sie auch per Banküberweisung oder per Scheck bezahlen.
Nehmen Sie am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren teil, denn dies ist für Sie der bequemste Zahlungsweg. So müssen Sie die Zahlungstermine nicht überwachen. Ein weiterer Vorteil ist, dass Ihre Zahlungen so in der richtigen Höhe erfolgen und richtig zugeordnet werden können.
Wie Sie am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen können, erfahren Sie im Vordruck
"SEPA Kasse 1000" . Das unterschriebene Mandat kann im Original beim Finanzamt eingereicht werden, oder als Fax oder authentifiziert
als PDF übermittelt werden.
Wenn Sie am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, gelten Ihre Zahlungen bereits am Fälligkeitstag als entrichtet.
Bitte benutzen Sie bei Banküberweisungen grundsätzlich die Bankverbindungen, die Ihnen auf den Steuerbescheiden oder auf den sonstigen Schreiben des Finanzamts mitgeteilt werden.
Für Zahlungen aus dem Ausland verwenden Sie bitte die Bankverbindung Ihres Finanzamts bei der Deutschen Bundesbank.
Sie sollten bei jeder Überweisung zumindest Ihre Steuernummer, den Verwendungszweck, die Steuerart und den Zeitraum angeben. Ausfüllhinweise für den Überweisungsauftrag finden Sie unten unter „Hilfestellung zum Verwendungszweck“.
Bei Banküberweisungen gilt die Zahlung am Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts als entrichtet.
Bei Zahlungen per Scheck verwenden Sie bitte die Verwendungsaufträge mit den dazugehörigen Briefumschlägen, die Sie bei Ihrem Finanzamt erhalten.
Reichen Sie dann bitte nur Verrechnungsschecks - keine Barschecks - ein. Die Annahme von Bargeld ist beim Finanzamt nicht vorgesehen.
Sie sollten bei jeder Überweisung zumindest Ihre Steuernummer, den Verwendungszweck, die Steuerart und den Zeitraum angeben. Ausfüllhinweise für den Scheck finden Sie unten unter „Hilfestellung zum Verwendungszweck“.
Ihre Scheckzahlungen gelten drei Tage nach dem Tag des Eingang beim zuständigen Finanzamt als entrichtet.
Bei Banküberweisungen und Scheckzahlungen sollten Sie mindestens Ihre Steuernummer, den Verwendungszweck, die Steuerart und den Zeitraum und angeben. Nur so können wir die Beträge Ihren Wünschen entsprechend buchen.
Als Abkürzungen können Sie gerne die folgenden verwenden:
Einkommensteuer | ESt | |
evangelische Kircheneinkommensteuer | ev. KiESt | |
römisch-katholische Kircheneinkommensteuer | rk. KiESt | |
altkatholische Kircheneinkommensteuer | ak. KiESt | |
Kircheneinkommensteuer der israel. Religionsgemeinschaft Württembergs | iw. KiESt | |
Kircheneinkommensteuer der israel. Religionsgemeinschaft Badens | ib. KiESt | |
Körperschaftsteuer | KSt | |
Umsatzsteuer | USt | |
Lohnsteuer | LSt | |
evangelische Kirchenlohnsteuer | ev. KiLSt | |
römisch-katholische Kirchenlohnsteuer | rk. KiLSt | |
altkatholische Kirchenlohnsteuer | ak. KiLSt | |
Kirchenlohnsteuer der israel. Religionsgemeinschaft Württembergs | iw. KiLSt | |
Kirchenlohnsteuer der israel. Religionsgemeinschaft Badens | ib. KiLSt | |
Säumniszuschlag zur Einkommensteuer | SzESt | |
Verspätungszuschlag | VerspZ |
Verwenden Sie bei Säumniszuschlägen bitte den Fälligkeitstag der Steuerschuld als Zeitangabe. Dabei können Sie sich an den folgenden Beispielen orientieren:
Verspätete Zahlung der Einkommensteuer- Vorauszahlung für das 1. Vierteljahr 2021 (fällig am 10.03.2021)
SzESt 100321
Säumniszuschlag wegen verspäteter Zahlung der am 15.02.2021 fällig gewesenen Abschlusszahlung aus der Einkommensteuerveranlagung 2019
SzESt150221
Wenn Sie einzelne Beträge aufgliedern wollen, können Sie dies wie folgt abkürzen. Beachten Sie, dass Sie anstelle der Steuernummer (StNr.) 11111/11111 Ihre eigene Steuernummer benutzen.
Beispiel 1
Sie wollen das Folgende bezahlen:
Die Abschlusszahlung aus der Einkommensteuerveranlagung für 2019 in Höhe von 265 € sowie 300 € für die am 10.03.2022 fällig werdende Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 1. Vierteljahr 2022 ist zu entrichten.Verwendungszweck
StNr. 11111/11111 ESt 2019 265 € – ESt 4122 300 €Zahlungsbetrag
565 €
Beispiel 2
Sie wollen das Folgende bezahlen:
Die Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2021 in Höhe von 260 €, eine gestundete Einkommensteuer-Rate für 2019 in Höhe von 50 € und ein angeforderter Säumniszuschlag wegen verspäteter Zahlung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 2. Vierteljahr 2021 in Höhe von 3 € (Fälligkeit 10.06.2021).
Verwendungszweck
StNr. 11111/11111 – USt 1021 260 € – ESt 2019 50 € – SzESt 100621 3 €Zahlungsbetrag
313 €
Beispiel 3
Sie wollen das Folgende bezahlen:
Einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 1.000 €, evangelische Kirchensteuer in Höhe von 80 € und römisch-katholische Kirchensteuer in Höhe von 80 € für den Monat September 2021 sowie ein Verspätungszuschlag für die verspätete Abgabe der Lohnsteueranmeldung für den Monat Juli 2021 in Höhe von 10 €.Verwendungszweck
StNr. 11111/11111 – LSt 0921 1.000 € – ev.KiLSt 0921 80 € – rk.KiLSt 0921 80 € – Versp.Z.LSt 0721 10 €Zahlungsbetrag
1170 €