Ihr Gewerbe müssen Sie bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Rathaus) anmelden, in der der Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird (§ 138 AO - Anzeigen über die Erwerbstätigkeit).
Dort erhalten Sie auch die dafür erforderlichen Anmeldungsformulare. Viele Gemeinden bieten hierzu bereits elektronische Verfahren an.
Daneben ist die Betriebseröffnung Ihrem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen (§ 138 Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 4 AO). Hierzu füllen Sie bitte den elektronischen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen aus. Die elektronische Eingabehilfe unterstützt Sie beim Ausfüllen des Fragebogens. Voraussetzung ist die einmalige Erstellung eines ELSTER-Benutzerkontos. Alternativ können Sie einen ELSTER-Light-Account anlegen. Sie können sich damit einfach für die Anzeige der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit registrieren und haben später die Möglichkeit, das Zertifikat in ein reguläres Zertifikat umzuwandeln. Damit können Sie dann alle Vorteile von ELSTER nutzen. Das Finanzamt teilt Ihnen daraufhin eine Steuernummer zu. Unter dieser Steuernummer geben Sie dann bitte Ihre Steuererklärungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und ggf. Lohnsteueranmeldungen ab.
Ist die Tätigkeit, die Sie ausüben wollen, keine gewerbliche, sondern eine freiberufliche, z.B. als Architekt, und bedarf es keiner Gewerbeanmeldung bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, müssen Sie unabhängig davon Ihrem Finanzamt die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit mithilfe des elektronischen Fragebogens zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen mitteilen.
Bei Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft, Arbeitsgemeinschaft oder Kapitalgesellschaft müssen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft, Körperschaft nach ausländischem Recht, Gründung einer Personengesellschaft / -gemeinschaft oder Beteiligung an einer Personengesellschaft / -gemeinschaft ausfüllen.