Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn Sie jemanden eingestellt haben, der haushaltsnahe Tätigkeiten für Sie verrichtet. Sie können
- 20% der Aufwendungen, höchstens 510 €, geltend machen, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne
des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt (z.B. Arbeitsentgelt regelmäßig nicht über 450
€/Monat),
oder - 20% der Aufwendungen, höchstens 4.000 €, geltend machen, wenn aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt dann vor, wenn Sie haushaltsnahe Tätigkeiten nicht durch eine angestellte Person, sondern durch ein Unternehmen ausführen lassen (z.B. Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten, Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt – ohne Handwerkerleistungen).
Nehmen Sie Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen in Anspruch, kann ebenfalls die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.
Für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, für die Sie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet
haben, für Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleisten können Sie
insgesamt 20% der Ausgaben, höchstens 4.000 € pro Jahr geltend machen.
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse können Sie daneben insgesamt 20 % der Aufwendungen, höchstens 510
€ pro Jahr geltend machen.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung
auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung erfolgt ist.