Die Antwort berücksichtigt die ab 1.1.2005 geltende Rechtslage durch das Alterseinkünftegesetz.
Bei der Pension von Beamten handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der ebenso wie die Vergütung zu der aktiven Dienstzeit dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Die Bezüge von im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern und Soldatinnen und Soldaten bzw. deren Witwen und Waisen sind insgesamt steuerpflichtig. Allerdings wurde ab 2005 ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 % dieser Bezüge, höchstens jedoch 3.000 Euro in 2005 gewährt, der für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahr 2058 abgeschmolzen wird. Bei Versorgungsbeginn in 2024 beträgt der Versorgungsfreibetrag 13,6%, höchstens 1020 €.
Für den einzelnen Pensionär bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich.
Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags entfällt ab 2005. Stattdessen wird – wie auch bei den Renten – der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen.
Um in der Übergangsphase bis zum Jahr 2058 eine übermäßige Belastung durch den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu vermeiden, wurde ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der ebenfalls bis 2058 abgeschmolzen wird. Für bisherige Pensionäre und bei Beginn der Pension in 2005 beträgt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 Euro. Bei Beginn in 2024 beträgt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 306 Euro.
Hinweis
Informationen über das Alterseinkünftegesetz finden Sie auch in den "Steuertipps für Senioren".
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