Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen der Pflicht- und der Antragsveranlagung:
- Pflichtveranlagung: Sie müssen unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abgeben.
- Antragsveranlagung: Sie können freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, um zu viel erhobene Steuer (z.B. Lohnsteuer) vom Finanzamt zurück zu erhalten
Die Veranlagungsart und der Abgabetermin sind unter anderem von Ihren Einkünften abhängig.
Abgabefristen bei Pflichtveranlagung:
Einkommensteuererklärung 2021:
- Abgabefrist ohne Steuerberater: 31.10.2022
- Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 02.05.2023
- Abgabefrist mit Steuerberater: 31.08.2023
- Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 31.01.2024
Einkommensteuererklärung 2022:
- Abgabefrist ohne Steuerberater: 02.10.2023
- Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 02.04.2024
- Abgabefrist mit Steuerberater: 31.07.2024
- Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 31.12.2024
Einkommensteuererklärung 2023:
- Abgabefrist ohne Steuerberater: 02.09.2024
- Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 28.02.2025
- Abgabefrist mit Steuerberater: 02.06.2025
- Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft: 31.10.2025
Antragsveranlagung:
Durch die Antragsveranlagung können Sie Ihre abzugsfähigen Kosten steuermindernd geltend machen und Ihre zu viel gezahlte Steuer vom Finanzamt zurückerhalten. In diesem Fall müssen Sie Ihre Erklärung innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde, bei Ihrem Finanzamt einreichen.
Bis zum 31.12.2023 können Sie Ihre Einkommensteuerklärung für das Jahr 2019 bei Ihrem Finanzamt abgeben, bis zum 31.12.2024 für das Jahr 2020 und so weiter.
Hinweis
Im folgenden Video erklärt Ihnen das Finanzamt der Zukunft einfach und schnell die Abgabefristen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.