Eine NV-Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Dazu brauchen Sie das Antragsformular NV 1 A („Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-) Bescheinigung“).
Bitte füllen Sie diesen Antrag aus und vergessen Sie nicht die Angaben über Ihr voraussichtliches Einkommen im ersten Geltungsjahr (sonst kann die NV-Bescheinigung nicht erteilt werden). Tragen Sie die Anzahl der benötigten NV-Bescheinigungen in Zeile 25 des Antragsformulars ein. Normalerweise brauchen Sie ein Exemplar für jede Bank, bei der Sie Kapitalvermögen angelegt haben.
Die NV-Bescheinigung wird regelmäßig für drei Jahre ausgestellt.
Besonderheiten bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern
Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung von Ehegatten/Lebenspartnern auf die Eheleute/Lebenspartner aus. Eine Differenzierung zwischen „Ehemann/Lebenspartner“, „Ehefrau/Lebenspartnerin“ und „Eheleute/Lebenspartner gemeinsam“ ist nicht notwendig, weil auf die Eheleute/Lebenspartner ausgestellte NV-Bescheinigungen auch dann zu einer Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug führt, wenn ein Konto auf den einzelnen Ehegatten/Lebenspartner lautet.
Besonderheiten bei minderjährigen Kindern
Für minderjährige Kinder mit eigenen Einnahmen aus Kapitalvermögen, für die eine NV-Bescheinigung ausgestellt werden soll, ist vom gesetzlichen Vertreter jeweils ein gesonderter Antragsvordruck auszufüllen. Bitte Nachweis über die Verfügungsberechtigung der Kinder über die Konten beifügen