Ja.
Die Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen in Privathaushalten hat der Gesetzgeber in Bezug auf Renovierungs-, Erhaltungs- oder
Modernisierungsmaßnahmen in § 35a Abs. 3 EStG geregelt.
Es können 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal 1.200 € steuerlich berücksichtigt werden.
Begünstigt sind nur Aufwendungen für die Leistung selbst, d.h. in Rechnung gestellte oder in der Betriebskostenabrechnung
enthaltene Lohnkosten, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der auf diese Kosten entfallenden Umsatzsteuer. Materialkosten sind
nicht begünstigt.
Hinweis
Die Steuerbegünstigung erhalten Sie nur, wenn Sie eine Handwerkerrechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Bankkonto des Handwerkers durch Bankbeleg nachweisen können. Barzahlungsquittungen reichen nicht aus.
Auch als Mieter einer Wohnung bzw. eines Gebäudes können Sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beanspruchen. Dies natürlich nur dann, wenn Sie die Aufwendungen auch selbst getragen und keinen Ersatz von Dritten (z.B. dem Vermieter) erhalten haben.