Ehegatten/Lebenspartner, die beide Arbeitnehmer sind, können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV bzw. IV/IV mit Faktor wählen. Allgemein gilt dabei folgendes:
- Die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall; wird bei Heirat automatisch als ELStAM gebildet) geht davon aus, dass die Ehegatten/Lebenspartner gleich viel verdienen und führt daher zu einem gleichmäßigen Lohnsteuerabzug bei beiden Ehegatten,
- Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten/Lebenspartner in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte/Lebenspartner mit Steuerklasse III 60 % und der Ehegatte/Lebenspartner mit Steuerklasse V 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V verhältnismäßig höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der für das Existenzminimum stehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt wird. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60:40, so kann es zu Steuernachzahlungen kommen.
- Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten/Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und der Lohnsteuerabzug durch Anwendung des Faktors von 0,.. (stets kleiner 1) zugleich entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert wird. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten/Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet.
Welche Kombination konkret günstiger ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Zur Ermittlung der Lohnsteuer bei Ihrem Arbeitslohn können Sie den interaktiven Abgabenrechner auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums nutzen.
Hinweis
Weitere Informationen finden Sie auch im Aktuellen Tipp und in der Lohnsteuerfibel 2024.