Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen seiner Arbeitnehmer elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Den Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber ein Ausdruck ihrer Lohnsteuerbescheinigung nach amtlichen Muster aushändigen oder elektronisch bereitstellen.
Die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss einmalig im Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung beantragt werden. Es bestehen auch weitere Anmeldemöglichkeiten zur ELSTER Nutzung (z.B. App, Personalausweis).
Eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung gilt für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten i.S. des § 8a SGB IV („538-Euro-Job“ (2023: 520-Euro-Job)) beschäftigen. Diese können eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.