Sie erhalten Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder für ein Kind
zwischen 18 und 21 Jahren,
wenn es arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung steht
zwischen 18 und 25 Jahren,
wenn es
- für einen Beruf ausgebildet wird
- sich in einer Übergangszeit (u.a. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten) von höchstens vier Monaten befindet
- eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen "Europäischen Freiwilligendienst für junge Menschen" oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des Zivildienstgesetzes leistet
Hat das Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, können Sie während dessen Zweitausbildung nur noch Kindergeld oder die Freibeträge erhalten, wenn es keiner oder nur einer geringen (weniger als 20 Wochenstunden dauernden) Erwerbstätigkeit nachgeht.
ohne altersmäßige Begrenzung,
wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung
muss allerdings vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
Hinweis
Weiter Informationen finden Sie auch in den Steuertipps für Familien und in den Steuertipps für Menschen mit Behinderung.