- Sie sind alleinerziehend (bitte beachten Sie hierzu den Hinweis),
- mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kindergeld oder Kinderfreibetrag) haben, gehört zu Ihrem Haushalt,
- unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, also entweder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Hinweis
Leben andere erwachsene Personen mit im Haushalt und beteiligen sich an der Haushaltsführung in irgendeiner Form, führt dies zur Versagung der Steuerklasse II. Nichtehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Kindern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ebenfalls nicht zu.