Ja, Schulgeldzahlungen der Eltern für den Besuch einer im EU/EWR-Raum gelegenen Privatschule sind als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Darüber hinaus muss die Schule zu einem Abschluss führen, der durch ein inländisches Ministerium eines Landes, die Kultusministerkonferenz bzw. eine inländische Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt wird oder einen einer öffentlichen Schule gleichwertigen Abschluss darstellt. Dabei ist unbeachtlich, ob es sich um einen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul- oder Berufsabschluss handelt. Der Abzug ist beschränkt auf 30 % des Entgelts für den Besuch der Schule, höchstens 5.000 € je Kind, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Für Schulgeldzahlungen im Zusammenhang mit Bildungsmaßnahmen kann beim Schüler ein Abzug als Werbungskosten oder Sonderausgaben in Betracht kommen.