Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z.B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie beim Finanzamt eine sogenannte „Grundsteueränderungsanzeige“ (Anzeige) abgeben. Und zwar, ohne dass Sie das Finanzamt hierzu gesondert auffordert.
- Sie müssen eine Anzeige aktuell bis 31. Januar des Folgejahres abgeben, wenn
mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe vorliegt:
- der Grundsteuerwert ändert sich
Beispiel 1: Zu einem bestehenden Grundstück wird eine Teilfläche hinzugekauft oder es wird eine Teilfläche verkauft.
Beispiel 2: Für ein unbebautes Grundstück ändert sich der Entwicklungszustand (aus Bauerwartungsland wird Rohbauland bzw. aus Rohbauland wird baureifes Land).
- die Vermögensart ändert sich
Beispiel: Ein landwirtschaftliches Grundstück wird in eine Baulandumlegung einbezogen.
- es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können
Beispiel 1: Ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus wird in Eigentumswohnungen aufgeteilt.
Beispiel 2: Ein Grundstück wird in mehrere neue Grundstücke geteilt.
- es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können
Beispiel: Mehrere Grundstücke werden zusammengelegt.
- der Grundsteuerwert ändert sich
Hinweis: Wenn es Änderungen in den Jahren 2022 oder 2023 gegeben hat, dann reicht es, wenn Sie diese dem Finanzamt bis zum 31. Dezember 2024 anzeigen.
- Eine Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
Änderung vorzunehmen, wenn
- die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen
oder
Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt.
- sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der
Grundsteuer befreiten Grundstücks ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen
kann.
Beispiel: Ein bisher von der Kirche genutztes Grundstück wird an ein gewerbliches Unternehmen vermietet oder verkauft.
- die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen
oder
- Bei folgenden Änderungen müssen Sie keine Anzeige abgeben:
- Eigentümerwechsel
- Änderungen von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse
- Errichtung eines Gebäudes bzw. dessen Abbruch, bauliche Veränderungen an einem eventuell vorhandenen Gebäude
Die Anzeige muss grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Das können Sie über das Portal "Mein ELSTER" machen. Hierfür stellt Ihnen die Finanzverwaltung im Portal "Mein ELSTER“ das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ zur Verfügung. Wenn Sie schon Ihre Grundsteuererklärung über "Mein ELSTER" abgegeben haben, können Sie einfach die Daten daraus übernehmen, soweit erforderlich anpassen und digital ans Finanzamt übermitteln.