Ausländische Unternehmen unterliegen mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland grundsätzlich der beschränkten Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG bzw. § 2 KStG. Das gilt unter anderem für Unternehmen, die über eine inländische Betriebsstätte/einen inländischen Vertreter verfügen (Einzelunternehmen) oder die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben (Körperschaften). Damit sind auch solche Unternehmen verpflichtet, ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzugehen und diese zu erfüllen.
Neben der Ertragsteuer (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer usw.), welche auf den Gewinn eines Unternehmens erhoben wird, können weitere steuerliche Verpflichtungen bestehen. Beschäftigt ein Unternehmen in Deutschland Arbeitnehmer, so besteht beim Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte/eines inländischen Vertreters die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt. Wann eine Betriebsstätte oder ein inländischer Vertreter vorliegt, richtet sich nach §§ 12, 13 Abgabenordung (AO).
Zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen können das Besteuerungsrecht Deutschlands wiederum einschränken und sind im Einzelfall zu beachten.
Zusätzlich können auch umsatzsteuerliche Pflichten bestehen, die aus den nachstehend aufgeführten Länderübersichten entnommen werden können.
Ausländische Unternehmen aus Frankreich, der Schweiz, Liechtenstein und Monaco
Das Finanzamt Offenburg ist zuständig für:
- Die Umsatzbesteuerung für ausländische Unternehmen von Frankreich und Monaco (für alle Finanzämter in Deutschland)
- Die Besteuerung von Werksunternehmen und Werksarbeitnehmern des Baugewerbes aus Frankreich und Monaco (für alle Finanzämter in Deutschland)
- Die Arbeitnehmerüberlassungsfälle des Baugewerbes aus Frankreich und Monaco (für alle Finanzämter in Deutschland)
- Die Besteuerung von ausländischen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmern sofern nicht Baugewerbe (für die Finanzämter in Baden-Württemberg)
- Die Arbeitnehmerüberlassung (grenzüberschreitend), sofern nicht Baugewerbe (für alle Finanzämter in Baden-Württemberg)
Sie sind verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt die Aufnahme einer in Deutschland umsatzsteuerbaren Tätigkeit anzuzeigen.
Sie sind verpflichtet beim zuständigen Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in elektronischer Forma einzureichen. Bitte beantworten Sie die Fragen vollständig und genau, denn sie sind wichtige Voraussetzungen für eine rasche Bearbeitung und zutreffende steuerliche Behandlung.
Nach Abgabe des Fragebogens wird Ihnen eine Steuernummer zugeteilt.
In vielen Fällen sind Sie verpflichtet Ihre Steuererklärung elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht gibt es z.B. bei der Einkommensteuererklärung, wenn Sie Gewinneinkünfte erzielen. Diese sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit. Eine Auflistung der Sachverhalte, bei denen eine elektronische Übermittlung verpflichtend ist, finden Sie auf der ELSTER Homepage.
Wenn Sie lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit haben, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung nicht elektronisch übermitteln. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind. Allerdings bietet die Steuererklärung über ELSTER auch für diese Gruppen viele Nutzen und Vorteile.
Hinweis: Nur in Härtefällen ist ausnahmsweise der Verzicht auf die elektronische Übermittlung möglich (§ 150 Abs. 8 der Abgabenordnung – AO). Diese müssen Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen.
Das Finanzamt Konstanz ist zentral zuständig für:
- Die Umsatzbesteuerung von Unternehmen aus der Schweiz und Liechtenstein (für alle Finanzämter in Deutschland)
- Die Besteuerung der Werkvertragsunternehmer und Werkvertragsarbeitnehmer des Baugewerbes aus der Schweiz und Liechtenstein (für alle Finanzämter in Deutschland)
- Die Arbeitnehmerüberlassung des Baugewerbes aus der Schweiz und Liechtenstein (für alle Finanzämter in Deutschland)
Sie sind verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt die Aufnahme einer in Deutschland umsatzsteuerbaren Tätigkeit anzuzeigen.
Sie sind verpflichtet beim zuständigen Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in elektronischer Forma einzureichen. Bitte beantworten Sie die Fragen vollständig und genau, denn sie sind wichtige Voraussetzungen für eine rasche Bearbeitung und zutreffende steuerliche Behandlung.
Nach Abgabe des Fragebogens wird Ihnen eine Steuernummer zugeteilt.
In vielen Fällen sind Sie verpflichtet Ihre Steuererklärung elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht gibt es z.B. bei der Einkommensteuererklärung, wenn Sie Gewinneinkünfte erzielen. Diese sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit. Eine Auflistung der Sachverhalte, bei denen eine elektronische Übermittlung verpflichtend ist, finden Sie auf der ELSTER Homepage.
Wenn Sie lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit haben, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung nicht elektronisch übermitteln. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind. Allerdings bietet die Steuererklärung über ELSTER auch für diese Gruppen viele Nutzen und Vorteile.
Hinweis: Nur in Härtefällen ist ausnahmsweise der Verzicht auf die elektronische Übermittlung möglich (§ 150 Abs. 8 der Abgabenordnung – AO). Diese müssen Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen.