Renten aus umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen (z.B. VBL) werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter zu Beginn des Rentenbezugs. Der so ermittelte Ertragsanteil bleibt - vorbehaltlich einer gesetzlichen Änderung - während der gesamten Laufzeit der Rente unverändert. Er beträgt z.B. bei Beginn der Rente nach vollendetem
- 60. Lebensjahr 22%
- 61. Lebensjahr 22%
- 62. Lebensjahr 21%
- 63. Lebensjahr 20%
- 64. Lebensjahr 19%
- 65. Lebensjahr 18%
- 66. Lebensjahr 18%
- 67. Lebensjahr 17%
Hinweis
Informationen über das Alterseinkünftegesetz finden Sie auch in den "Steuertipps für Senioren".