Es kommt darauf an, ob unbeschränkte Steuerpflicht oder beschränkte Steuerpflicht vorliegt.
- Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte, auch im Ausland befindliche Vermögen der Erblasserin bzw. des Erblassers. Sie tritt ein, wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser oder die erwerbende Person (bei der Schenkungsteuer die zuwendende Person oder die Person, die die Zuwendung empfängt) zur Zeit der Entstehung der Steuer eine Inländerin oder ein Inländer war.
Als Inländerin oder Inländerin gelten insbesondere:
- natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.
- deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre vor dem Erbfall dauernd im Ausland aufgehalten haben.
- Waren weder die Erblasserin bzw. der Erblasser oder die zuwendende Person noch die erwerbende Person Inländerin bzw. Inländer, tritt beschränkte Steuerpflicht ein. Sie erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Bewertungsgesetz. Dazu zählen insbesondere das im Inland befindliche land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen sowie Anteile (mind. 10%) an inländischen Kapitalgesellschaften.