Natürliche Personen müssen ihre Einkommensteuererklärung bei dem für ihren steuerlich maßgeblichen Wohnsitz örtlich zuständigen Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) einreichen. Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer das Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt (Betriebsfinanzamt). Für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk eine Betriebstätte - bei mehreren Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt).