Ja, da die Aufwendungen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen im EU-Ausland angefallen sind, sind die dortigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstverhältnisse ebenfalls begünstigt. Die Höchstbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Aufwendungen, max. 4.000 €) sowie für Handwerkerleistungen (20 % der Aufwendungen, max. 1.200 €) sind jedoch insgesamt nur einmal zu gewähren. Für den Haushalt in der Ferienwohnung gelten keine eigenständigen Höchstbeträge.
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