Ihre anteilig auf die berufliche Nutzung entfallenden Kosten für Arbeitsmittel können Sie bei Anschaffungskosten bis 800 € netto bereits im Jahr der Anschaffung voll abziehen. Bei Anschaffungskosten von mehr als 800 € netto müssen Sie diese auf die Nutzungsdauer verteilen. Bei unterjähriger Anschaffung können Sie die Abschreibung nur zeitanteilig ab dem Monat der Anschaffung mit je 1/12 des jährlichen Abschreibungsbetrags berücksichtigen.
Die Nutzungsdauer für einen Computer wird bis zum Jahr 2020 mit drei Jahren und ab dem Jahr 2021 mit einem Jahr angenommen. Haben Sie Ihren Computer ab dem 1. Januar 2021 angeschafft, ist es Ihnen auch bei unterjähriger Anschaffung möglich, die volle Abschreibung bereits im Jahr der Anschaffung zu berücksichtigen. Ab dem Jahr 2021 ist eine Betragsgrenze bei den Anschaffungskosten für einen Computer nicht zu beachten.