Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind nicht unmittelbar vom Einkommen abhängig. Vielmehr sollen die Vorauszahlungen die voraussichtliche Jahressteuerschuld abdecken. Grundsätzlich bemessen sich die Vorauszahlungen nach der Einkommensteuer des letzten Steuerbescheids, jedoch abzüglich der Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer).
Bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem letzten Steuerbescheid kann das Finanzamt die Vorauszahlungen auch anpassen. Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dürfen aber bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes nicht berücksichtigt werden.