Die Steuerklasse II gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte/Lebenspartner im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt leben, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält. Ferner muss das Kind bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sein. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht vorliegen, steht dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II nicht zu.
Das Finanzamt darf die Steuerklasse II nur dann als ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) bilden, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des EfA vorliegen. Für die Antragstellung kann der Arbeitnehmer den Vordruck Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2024 (Hauptvordruck und Anlage Kinder) verwenden, der unter www.elster.de (Direktlink für registrierte Nutzer) elektronisch abrufbar ist. Wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse II wegfallen, muss das zuständige Finanzamt informiert werden.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind beträgt 4.260 Euro. Er ist in die Steuerklasse II eingearbeitet. Zusätzlich kann für jedes weitere Kind ein Freibetrag in Höhe von 240 Euro im Kalenderjahr beantragt werden. Hierfür ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2024 (Hauptvordruck und Anlage Kinder) erforderlich mit Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Kindes/der Kinder.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Jahr der Eheschließung, Trennung, Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft oder bei Tod des Ehegatten/Lebenspartner zeitanteilig berücksichtigt werden. Erfüllt ein Alleinerziehender (verwitwet/dauernd getrennt lebend) mit Steuerklasse III/IV oder V die o.g. Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wird der Entlastungsbetrag auf Antrag vom Finanzamt als Freibetrag ermittelt und als ELStAM gebildet.
Hinweis
Die für das Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebenden Merkmale, wie Steuerklasse, ggf. Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge, aber auch das Kirchensteuermerkmal werden von der Finanzverwaltung für alle Arbeitnehmer in einer zentralen Datenbank gespeichert. Die Finanzverwaltung stellt auf Basis dieser Daten die Lohnsteuerabzugsmerkmale den Arbeitgebern zum elektronischen Abruf bereit. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.elster.de.