Die Steuerklassenwahl (eine der beiden Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren) kann bei berufstätigen Ehegatten/Lebenspartnern die Höhe von Lohn- bzw. Entgeltersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt.
Wechseln die Ehegatten/Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahrs die Steuerklassen oder wählen sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Lohn- bzw. Entgeltersatzleistungen, z.B. wegen der Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn Sie damit rechnen, in absehbarer Zeit Lohn- bzw. Entgeltersatzleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, oder solche bereits beziehen bzw. in Altersteilzeit gehen, sollten Sie daher vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkungen auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit Ihren Arbeitgeber befragen.
Hinweis
Weitere Informationen finden Sie auch im Aktuellen Tipp und in der Lohnsteuerfibel 2024.