Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmen mit nur geringen Umsätzen. Dabei wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Sie können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn Ihr Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird.
Falls Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 22.000 €. In diesem Fall müssen Sie im Rahmen einer Prognose die zu erwartenden Umsätze für das Gründungsjahr schätzen. Zur Prüfung, ob die Grenze von 22.000 € im Gründungsjahr voraussichtlich eingehalten wird und damit die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann, ist die geschätzte Summe der Umsätze auf das volle Kalenderjahr hochzurechnen.
Beispiel:
Die unternehmerische Tätigkeit wird am 10. Mai aufgenommen. Für den Zeitraum vom 10. Mai bis zum 31. Dezember rechnen Sie mit
Bruttoeinnahmen (d.h. einschließlich Umsatzsteuer) in Höhe von 12.000 €.
Bei der Prüfung, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, müssen Sie den für die Monate Mai bis
Dezember geschätzten Umsatz von 12.000 € auf einen Jahresgesamtumsatz hochrechnen. Dieser beträgt im vorliegenden Fall
18.000 € und ermittelt sich wie folgt: 12.000 € / 8 Monate (Mai bis Dezember) x 12 Monate. Da die Grenze von 22.000 € im
Eröffnungsjahr nicht überschritten wird, können Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden.
Abwandlung:
Beispiel wie oben. Allerdings rechnen Sie im Gründungsjahr mit einem Gesamtumsatz von 20.000 €. Da der auf das Kalenderjahr
hochgerechnete Gesamtumsatz 30.000 € beträgt (20.000 € / 8 Monate (Mai bis Dezember) x 12 Monate) und die maßgebliche
Betragsgrenze von 22.000 € übersteigt, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht
vor.
Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass auf die von Ihnen ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer erhoben wird. Wegen der Nichterhebung der Umsatzsteuer können Sie jedoch im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen in Anspruch nehmen. Durch die Versagung des Vorsteuerabzugs kann sich die Kleinunternehmerregelung unter Umständen ungünstig auswirken. Das Gesetz räumt Ihnen daher die Möglichkeit ein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu wählen (sog. Option zur Regelbesteuerung, § 19 Abs. 2 UStG). Wenn Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, müssen Sie ihre Umsätze unabhängig von deren Höhe versteuern, erhalten dafür unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG aber den Vorsteuerabzug. An die Verzichtserklärung sind Sie 5 Jahre gebunden.
Hinweis
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Bei
Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt; § 33 UStDV) gilt die Angabe des Steuersatzes
als gesonderter Steuerausweis.
Beachten Sie dies nicht und weisen in Rechnungen die Steuer gesondert aus bzw. geben in Kleinbetragsrechnungen den Steuersatz an,
führt dies grundsätzlich dazu, dass die Folgen des § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) eintreten und Sie die
Umsatzsteuer schulden. Ihre Rechnungsempfänger können die unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge nicht als Vorsteuer
abziehen.