Die sogenannte Istversteuerung (§ 20 Umsatzsteuergesetz - UStG) stellt eine gesetzlich Ausnahme vom Grundsatz der Sollversteuerung dar und dient u. a. dazu, von der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer zu entlasten.
Umsatzsteuerlicher Grundsatz ist die sogenannte Sollversteuerung (§ 16 Absatz 1 UStG), bei der auf die Ausführung der Leistung abgestellt wird. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat/Quartal), in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist. Unabhängig davon, wann die Rechnung gestellt wird oder der Kunde bezahlt, muss die Umsatzsteuer bereits für diesen Voranmeldungszeitraum angemeldet und abgeführt werden.
Demgegenüber knüpft die Istversteuerung an die Vereinnahmung des Entgelts an. Die Umsatzsteuer entsteht in diesem Fall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt für die erbrachte Leistung eingegangen ist. Die Umsatzsteuer muss deshalb erst dann angemeldet und an das Finanzamt entrichtet werden, wenn der Kunde bezahlt hat.
Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme der Istversteuerung antragsgebunden ist und die Genehmigung durch das Finanzamt voraussetzt. Ihrem Antrag auf Istversteuerung kann grundsätzlich entsprochen werden, wenn eine der in § 20 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.