Bestimmte im Gesetz abschließend aufgezählte Aufwendungen können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Sie sind entweder unbeschränkt (z.B. gezahlte Kirchensteuer) oder im Rahmen von nach dem Familienstand gestaffelten Höchstbeträgen beschränkt abziehbar (z.B. Vorsorgeaufwendungen = Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Schulgeld, Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge).
Mit dem sogenannten Alterseinkünftegesetz erfolgte ab dem 01.01.2005 ein Systemwechsel bei der Besteuerung der Alterseinkünfte und beim Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung). Seit dem Jahr 2015 orientiert sich der Höchstbetrag der Altersvorsorgeaufwendungen, den Sie als Sonderausgaben abziehen können, am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Höchstbetrag. Bei Steuerpflichtigen, denen eine Altersvorsorge ohne oder weitgehend ohne eigene Beiträge zusteht (z.B. Beamte, Richter, Abgeordnete) wird der Höchstbetrag um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) gekürzt.
Seit dem Systemwechsel können die Beiträge in einer Übergangsphase nur anteilig als Sonderausgaben angesetzt werden. Der abzugsfähige Teil der Aufwendungen erhöht sich seit dem Jahr 2005 (60 % abzugsfähig) um jährlich 2 %. Der bisher ab dem Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug wurde auf das Jahr 2023 vorgezogen. Somit können ab dem Jahr 2023 100 % der Beiträge als Sonderausgaben angesetzt werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgt anschließend eine Kürzung um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die tatsächlichen Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Die Beiträge zu den übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung, Beitragsanteile für "Komfortleistungen" in der Krankenversicherung) werden - zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu folgenden Jahreshöchstbeträgen berücksichtigt:
- für Unternehmer oder Selbständige: bis 2.800 €
- für Arbeitnehmer und Beamte: bis 1.900 €
Arbeitnehmern und Beamten steht ein geringerer Höchstbetrag zur Verfügung, weil sie ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Krankheitskostenerstattung haben (z.B. Beamte) oder für deren Krankenversicherung steuerfreie Leistungen erbracht werden (z.B. für Arbeitnehmer).
Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind auch insoweit in vollem Umfang abziehbar, soweit sie die vorgenannten Höchstbeträge übersteigen. In diesem Fall entfällt jedoch der Abzug der Beiträge zu den übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen.
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können vom Ihnen bis zur Höhe von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden; beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (sogenanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag; der Empfänger muss dem Antrag zugestimmt haben. Seit 2010 sind auch Beiträge zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner abziehbar.
Seit 2012 können Sie für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, private Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abziehen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je (haushaltszugehörigem) Kind.
Auch Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie Zuwendungen an politische Parteien können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Als gemeinnützige Zwecke anerkannt sind neben vielen anderen Zwecken z.B. die Förderung des Tierschutzes, der Erziehung, des Naturschutzes oder der Entwicklungshilfe.
Abziehbar sind Zuwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Für Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere Höchstgrenzen. Zusätzlich gibt es für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825/1.650 € (Alleinstehende/Ehegatten).