Die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags erfolgt für volljährige Kinder
bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind,
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie
- für einen Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen) oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die u.a. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt oder
- eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder
- einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
- ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
- ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
- einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
- eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
- einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
- einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
- einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
- einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77)
Über 18 Jahre alte Kinder werden grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus werden Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang eine Erwerbstätigkeit des Kindes mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (sog. „Mini-Job“).