Der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung von Kindern ist ein steuerlicher Freibetrag. In Höhe des Freibetrags werden Ihre Einkünfte nicht versteuert. Das zuständige Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die Steuerersparnis aus Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung höher ist als der Anspruch auf Kindergeld.
Der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung beträgt 1.464 Euro. Für Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Freibetrag auf 2.928 Euro.
Hinweis
Der Freibetrag wird jeweils zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt (Halbteilungsgrundsatz). Leben die Eltern getrennt und hat ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil, kann dieser auf Antrag (beim Finanzamt) den hälftigen Freibetrag des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen.
Erfüllen Sie die Abzugsvoraussetzungen nicht während des ganzen Jahres, wird der Freibetrag gezwölftelt und anteilig berücksichtigt.
Ein Eintrag in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und damit die Berücksichtigung bei Ihrer monatlichen Lohnabrechnung erfolgt nur unter denselben Voraussetzungen wie beim Kinderfreibetrag.