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Als Versicherungsvertreter bin ich täglich im Außendienst. Mein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt meiner beruflichen Tätigkeit. Trotzdem wurden die Aufwendungen auf 1.250 € gekürzt. Ist dies richtig?

Sie können Ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt als Werbungskosten abziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Handels- und Versicherungsvertreters liegt nach Verwaltungsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Als Handels- und Versicherungsvertreter sind Sie schwerpunktmäßig im Außendienst tätig, so dass die Auswärtstätigkeit den inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit bildet.

Sie können Ihre Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer daher nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen.

Hinweis: Ab dem Jahr 2023 sind die tatsächlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nur noch berücksichtigungsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Dies ist bei Handels- und Versicherungsvertretern nach der Verwaltungsauffassung nicht der Fall.

Aufwendungen für die Tätigkeit zuhause können in diesen Fällen ab dem Jahr 2023 über die Tagespauschale geltend gemacht werden. Diese beträgt 6 Euro für jeden Tag und ist auf 210 Arbeitstage begrenzt (maximal 1.260 Euro).

Steht Ihnen bei Ihrem Arbeitgeber dauerhaft ein Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie für jeden Tag, an dem Sie überwiegend zu Hause gearbeitet haben, eine Tagespauschale von 6 Euro absetzen.

Steht Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz bei Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung, können Sie die Tagespauschale auch dann nutzen, wenn Sie am gleichen Tag auswärts oder an einer ersten Tätigkeitsstätte tätig waren.

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