Sauter la navigation

Wie wird ein Kind nach der Geburt bei den ELStAM (Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen) berücksichtigt?

Der Staat entlastet Eltern finanziell bei der Erziehung der Kinder, indem er Kindergeld an sie zahlt beziehungsweise ihnen steuerliche Freibeträge gewährt.

Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuererklärung von Amts wegen, was im jeweiligen Fall im abgelaufenen Kalenderjahr für den Betroffenen günstiger ist. Hierfür wird eine Vergleichsberechnung zwischen Kindergeld und steuerlichem Kinderfreibetrag bzw. Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf durchgeführt.

Im laufenden Kalenderjahr wird nur Kindergeld gezahlt. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind bis auf einen Ausnahmefall (Bildung eines Freibetrags durch das Finanzamt, wenn für das Kind kein Kindergeldanspruch besteht) bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen.

Die Freibeträge für Kinder wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Daher ist die Zahl der Kinderfreibeträge bei Bildung der ELStAM trotzdem von Bedeutung. Nur dann kann Ihr Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen.

Hinweis

Die für das Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebenden Merkmale, wie Steuerklasse, ggf. Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge, aber auch das Kirchensteuermerkmal werden von der Finanzverwaltung für alle Arbeitnehmer in einer zentralen Datenbank gespeichert. Die Finanzverwaltung stellt auf Basis dieser Daten die Lohnsteuerabzugsmerkmale den Arbeitgebern zum elektronischen Abruf bereit. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Mein Elster".

Im Inland ansässige Kinder werden bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, durchgehend berücksichtigt. Ändert sich die Zahl der Kinderfreibeträge zu Ihren Gunsten, z.B. bei Geburt eines Kindes, wird dies von der Finanzverwaltung regelmäßig aufgrund der Mitteilung der Gemeinde als ELStAM berücksichtigt.


Cette page utilise des cookies. Vous trouverez de plus amples informations sur le règlement général sur la protection des données à la rubrique Protection des données.