Durch das Alterseinkünftegesetz werden Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung künftig steuerlich gleich behandelt. Dies ermöglicht die ab 2005 schrittweise umzusetzende nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften. Davon erfasst sind Leibrenten und andere Leistungen aus
- den gesetzlichen Rentenversicherungen
- den landwirtschaftlichen Alterskassen
- Berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie
- Leibrentenversicherungen, die nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsehen, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird. Die Ansprüche aus diesen Versicherungen dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
Zu den Leibrenten gehören auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.
Ab 2005 unterliegen Alterseinkünfte zu 50 Prozent der Besteuerung. Dies gilt für alle Bestandsrenten sowie die in diesem Jahr
erstmals bezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang bis zum Jahr 2020 in
Schritten von 2 Prozentpunkten auf 80 Prozent und anschließend in Schritten von 1 Prozentpunkten bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent
angehoben. Der Besteuerungsanteil für den Rentenjahrgang 2020 beträgt 80 % und
81 % für den Rentenjahrgang 2021. Der steuerfreie Teil der Renten wird für jeden
Rentenjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Es wird aber nicht ein bestimmter Prozentsatz festgeschrieben, sondern ein festzuschreibender
Freibetrag ermittelt. Die Festschreibung des steuerfreien Teils erfolgt in dem Jahr, das auf den ersten Rentenbezug folgt. Bei Rentenbeginn
vor dem 1.1.2005 ist der Jahresbetrag der Rente des Jahres 2005 maßgebend.
Der Freibetrag ändert sich nicht im Falle der regelmäßigen Rentenanpassungen.
Hinweis
Informationen über das Alterseinkünftegesetz finden Sie auch in den "Steuertipps für Senioren".