Neben der Einkommensteuererklärung fügen Sie zunächst bitte keine weiteren Belege und Aufstellungen bei. Es besteht
grundsätzlich lediglich eine Belegvorhaltepflicht. Dies gilt jedoch nicht für Auslandssachverhalte, in denen weiterhin die
Belegvorlagepflicht gilt (vgl. Ausführungen unten).
Bei der Belegvorhaltepflicht ist es ausreichend, wenn Sie die Unterlagen für eventuelle Rückfragen aufbewahren. Im Bedarfsfall
fordert Ihr Finanzamt diese zur Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung an. Je vollständiger, konkreter und
aussagekräftiger Ihre Angaben in Ihrer Steuererklärung sind, desto weniger Belege werden vom Finanzamt im Nachhinein angefordert.
Nutzen Sie zur Erklärung Ihrer Aufwendungen bitte primär die Eintragungsmöglichkeiten in ELSTER. Tragen Sie die einzelnen
Aufwendungen getrennt in die vorgesehenen Zeilen ein und fassen diese nicht in einer Zeile zusammen. Da die optionalen
Aufschlüsselungsmöglichkeiten in ELSTER (noch) nicht in allen Bereichen der Steuererklärung zur Verfügung stehen,
können Sie bei bedeutenden Sachverhalten bereits mit der Einkommensteuererklärung eine ergänzende Erläuterung in Form
von Aufstellungen oder Belegen einreichen.
Ein steuerlicher Sachverhalt ist in der Regel bedeutend, wenn er
- neu bzw. erstmalig oder einmalig ist,
- einen außergewöhnlichen (Geschäfts-)Vorfall darstellt,
- sich gegenüber dem Vorjahr erheblich ändert oder
- eine spürbare steuerliche Auswirkung nach sich zieht.
Bedeutende Sachverhalte mit tatsächlicher steuerlicher Auswirkung können beispielsweise sein:
Mantelbogen:
- Behinderung
- Pflegepauschbeträge
- Erstmalige Zahlung von Rente oder dauernden Lasten
- Außergewöhnliche Belastung (z.B. Aufwendungen für ein Pflegeheim, alternative Heilbehandlung)
Anlage Unterhalt:
- Zahlungen von Auslandsunterhalt
Anlage N:
- Abweichende Besteuerung der Dienstwagenüberlassung
- Häusliches Arbeitszimmer (Erläuterung in der Regel ausreichend)
Anlage G/S/L:
- Betriebsaufgabe/-veräußerung (Erläuterung der Gewinnermittlung, bei Betriebsaufgabe gegebenenfalls Gutachten für Verkehrswerte)
- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Anlage KAP:
- Antrag auf Verlustverrechnung
Anlage V:
- Erstmalige Vermietung
- Neue Abschreibungsreihe (Erläuterung in der Regel ausreichend)
- Erhöhte Abschreibungen
Anlage Kind:
- Erstmaliges Schulgeld
Eine Beleganforderung darüber hinaus liegt weiterhin im Ermessen der Finanzämter.
Ausnahme Auslandssachverhalte:
Bei Auslandssachverhalten sind die Belege weiterhin direkt mit der Einkommensteuererklärung einzureichen (Belegvorlagepflicht).
Ausländische Sachverhalte sind z. B.:
- Anlagen AUS, N-AUS, N-Gre, R-AUS, WA-ESt
- Ausländische Einkünfte
- Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht