Eine Antragsveranlagung kann sich insbesondere lohnen, wenn:
- Ihr Arbeitsverhältnis nicht ununterbrochen das ganze Kalenderjahr bestanden hat;
- Sie und Ihr Ehegatte bzw. Ihr Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin der Steuerklasse IV zugeordnet sind;
- Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind;
- Ihnen Aufwendungen für haushaltsnahe Dienste bzw. Handwerker oder Aufwendungen für energetische Maßnahmen an Ihrem selbstgentutzen Eigenheim entstanden sind;
- sich Ihre Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat;
- einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet werden soll.
In diesen Fällen müssen Sie Ihre Steuererklärung bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Steuererklärung folgt, abgeben; das heißt z. B. für das Jahr 2019 grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2023 (Fristverschiebung auf den 2. Januar 2024).
Hinweise
Weiter Informationen finden Sie auch in den "Steuertipps für Arbeitnehmer".
Geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung am besten elektronisch über ELSTER ab und nutzen die vorausgefüllte Steuererklärung. Die elektronische Eingabehilfe unterstützt Sie beim Ausfüllen.