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Welche steuerlichen Folgen ergeben sich aus einer Ehescheidung?

  • In der Regel liegen spätestens im Jahr der Ehescheidung die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nicht mehr vor, weil in diesem Kalenderjahr keine gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr bestand. Für dieses Kalenderjahr sind daher zwei Einzelveranlagungen durchzuführen.
  • Die Kosten des Scheidungsprozesses einschließlich der Scheidungsfolgeregelungen (z.B. Kosten der Regelung der elterlichen Sorge über ein gemeinschaftliches Kind, Kosten der Entscheidung über die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und dem Ehegatten/Lebenspartner) können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner können bis zu einem Höchstbetrag i.H. von 13.805 € auf Antrag als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag erhöht sich um die für die Basisabsicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der Empfänger muss jedoch dem Antrag zustimmen (Anlage U) und die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.
  • Werden die Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner nicht als Sonderausgaben geltend gemacht, können sie maximal bis zur Höhe des im jeweiligen Jahr geltenden Grundfreibetrags (2023: 10.908 €; 2024: 11.784 €) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person über 624 € werden auf den Höchstbetrag angerechnet.

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