Ehegatten/Lebenspartner können zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung wählen, wenn beide an mindestens einem Tag im Kalenderjahr gemeinsam eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im Inland gebildet haben. Die Zusammenveranlagung müssen beide Ehegatten/Lebenspartner gemeinsam beantragen.
- Einzelveranlagung
Bei der Einzelveranlagung wird jeder Ehegatte/Lebenspartner einzeln veranlagt. Die Einkünfte werden dem Ehegatten/Lebenspartner zugerechnet, der sie erzielt hat. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden demjenigen Ehegatten/Lebenspartner zugerechnet, der sie geleistet hat. Auf übereinstimmenden Antrag können die Abzugsbeträge der Ehegatten/Lebenspartner hälftig aufgeteilt werden. - Zusammenveranlagung
Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider Ehegatten/Lebenspartner zusammengerechnet und die Ehegatten/Lebenspartner gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Die gemeinsam zu entrichtende Steuer ermittelt sich aus dem Doppelten des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt.
Hinweis
Bei den Finanzämtern liegt eine Broschüre mit dem Titel "Steuertipps für Familien " aus. Dort finden Sie weitere Erläuterungen.