Rechtslage bis einschließlich 2020:
Je nach Art und festgestelltem Grad der Behinderung (GdB) können behinderte Menschen und deren Pflegepersonen erhöhte Aufwendungen zur Lebensführung steuerlich bei ihrem zuständigen Finanzamt geltend machen.
Für behinderte und schwerbehinderte Menschen mit einem GdB zwischen 25 und 100 wird ein Pauschbetrag von 310 € bis 1.420 € jährlich bei der Einkommensteuer-Veranlagung beziehungsweise beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Bitte beachten Sie:
Bei einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 25 kann der Pauschbetrag nur angerechnet werden, wenn wegen der
Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder andere
laufende Bezüge besteht oder wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat
oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen Bl (blind) oder Merkzeichen H (hilflos) erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 € jährlich.
Mit dem Pauschbetrag werden (nur noch) die laufenden und typischen Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des alltäglichen Lebens, für die Pflege und für einen erhöhten Wäschebedarf abgegolten. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen - z.B. Operationskosten sowie Heilbehandlungen, Kuren, Arzneikosten, Arztkosten und Fahrtkosten - können daneben als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
Steht der Pauschbetrag wegen einer Behinderung dem Ehegatten/Lebenspartner oder einem Kind des Arbeitnehmers zu, für das er einen
Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld hat, und nehmen diese Personen den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so kann
dieser in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verlinkt werden. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Der einem
Kind zustehende Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der
Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er nicht im Inland, kann der Pauschbetrag in voller
Höhe in die ELStAM des anderen Elternteils übertragen werden.
Für Aufwendungen, die der Behinderten-Pauschbetrag abdeckt, besteht dann kein Anspruch mehr, außergewöhnliche Belastung nach
§ 33 EStG in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Für die Pflegeperson eines behinderten Menschen besteht die Möglichkeit, jährlich 924 € als
Pflege-Pauschbetrag abzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält und die
Pflege in der Wohnung des behinderten Menschen oder der Pflegeperson durchgeführt wird.
Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder mindestens 50 und einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr können – anstelle der Entfernungspauschale – die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstelle mit dem Pkw von 0,30 € je tatsächlich gefahrenem km geltend machen.
Für Privatfahrten können schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 80 Aufwendungen bis 3.000 km zu je 0,30 € – das sind 900 € – im Jahr geltend machen. Bei schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Merkzeichen Bl (Blinde) oder Merkzeichen H (Hilflos) können Privatfahrten bis zu 15.000 km zu je 0,30 € – das sind 4.500 € – jährlich angerechnet werden.
Bitte beachten Sie:
Alle genannten steuerlichen Vergünstigungen müssen durch die Vorlage der entsprechenden Feststellungsbescheide dem
zuständigen Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie in der Regel vom Versorgungsamt.
Rechtslage ab 2021:
Je nach Art und festgestelltem Grad der Behinderung (GdB) können behinderte Menschen und deren Pflegepersonen erhöhte Aufwendungen zur Lebensführung steuerlich bei ihrem zuständigen Finanzamt geltend machen.
Für behinderte und schwerbehinderte Menschen mit einem GdB zwischen 20 und 100 wird ein Pauschbetrag von 384 € bis 2.840 € jährlich bei der Einkommensteuer-Veranlagung beziehungsweise beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen Bl (blind), TBl (taubblind) oder H (hilflos) erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 € jährlich.
Mit dem Pauschbetrag werden (nur noch) die laufenden und typischen Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des alltäglichen Lebens, für die Pflege und für einen erhöhten Wäschebedarf abgegolten. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen - z.B. Operationskosten sowie Heilbehandlungen, Kuren, Arzneikosten und Arztkosten - können daneben als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
Kosten für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten können nur pauschal berücksichtigt werden. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale beträgt für Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 mit Merkzeichen G (gehbehindert) 900 €. Für Menschen mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind), TBl (taubblind) oder H (hilflos) beträgt die Fahrtkostenpauschale 4.500 €.
Steht der Pauschbetrag wegen einer Behinderung dem Ehegatten/Lebenspartner oder einem Kind des Arbeitnehmers zu, für das er einen
Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld hat, und nehmen diese Personen den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so kann
dieser in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verlinkt werden. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Der einem Kind
zustehende Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern
ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er nicht im Inland, kann der Pauschbetrag in voller
Höhe in die ELStAM des anderen Elternteils übertragen werden. Für Aufwendungen, die der Behinderten-Pauschbetrag abdeckt,
besteht dann kein Anspruch mehr, außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in der Einkommensteuererklärung geltend zu
machen.
Für die Pflegeperson eines behinderten Menschen besteht die Möglichkeit, einen jährlichen
Pflege-Pauschbetrag abzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält
und die Pflege in der Wohnung des behinderten Menschen oder der Pflegeperson durchgeführt wird. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt
bei Pflegegrad 2 600 €, bei Pflegegrad 3 1.100 € und bei Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Merkzeichen
H (hilflos) 1.800 €.
Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder mindestens 50 und einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr können – anstelle der Entfernungspauschale – die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstelle mit dem Pkw von 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer geltend machen.
Bitte beachten Sie:
Alle genannten steuerlichen Vergünstigungen müssen durch die Vorlage der entsprechenden Feststellungsbescheide dem
zuständigen Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie in der Regel vom Versorgungsamt.
Hinweis
Informationen über die steuerlichen Vergünstigungen finden Sie auch in den "Steuertipps für Menschen mit einer Behinderung".