Es gibt zahlreiche Steuerbefreiungen von denen vor allem die nachfolgenden von größerer Bedeutung sind:
Verschonung des Familienwohnheims
Das Familienheim kann an
- die Ehegattin bzw. den Ehegatten
- die eingetragene Lebenspartnerin bzw. den eingetragenen Lebenspartner nach dem LPartG
- an Kinder oder an Kinder bereits verstorbener Kinder
steuerfrei vererbt werden.
Voraussetzung für den steuerfreien Erwerb der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners ist, dass die Wohnung:
- von der Erblasserin bzw. vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder
- aus zwingenden Gründen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden konnte und
- bei der erwerbenden Person unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.
Voraussetzung für den steuerfreien Erwerb der Kinder oder der Kinder bereits verstorbener Kinder (Enkel) ist, dass die Wohnung
- von der Erblasserin bzw. vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder
- aus zwingenden Gründen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden konnte und
- bei der erwerbenden Person unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist und
- die Wohnfläche der Wohnung nicht mehr als 200 m² beträgt.
Bei größeren Wohnungen wird die Freistellung nur für 200 m² Wohnfläche gewährt.
Die Freistellung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst genutzt wird, es sei denn, die Erbin bzw. der Erbe ist aus zwingenden Gründen an einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
Verschonung von vermieteten Wohnungen
Zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen, die nicht Betriebsvermögen sind, werden mit 90 % ihres gemeinen Wertes angesetzt. Das vermietete Grundstück muss im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegen sein.
Verschonung unternehmerischen Vermögens
Für Firmenerbinnen bzw. Firmenerben gibt es zwei Optionen. Die Wahl zwischen beiden Optionen ist bindend und kann nachträglich nicht widerrufen werden.
Rechtslage bis 30.06.2016:
Option 1 (Regelverschonung):
Firmenerbinnen bzw. Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern fünf Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach fünf Jahren nicht weniger als 400 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Für kleinere Betriebe gibt es einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro.
Option 2 (Optionsverschonung):
Firmenerbinnen bzw. Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 700 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.
Rechtslage ab 01.07.2016:
Das Verwaltungsvermögen wird stets versteuert, auch bei einem Anteil von Verwaltungsvermögen am betrieblichen Gesamtvermögen von bis zu 90% (Regelverschonung) bzw. bis zu 20% (Optionsverschonung).
Der Prozentsatz der einzuhaltenden Lohnsumme hängt von der Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab.
Für Großerwerbe (über 26 Mio. € pro erwerbender Person) gibt es Antragsmöglichkeiten zur Verschonungsbedarfsprüfung (keine Verschonungsabschläge von 85% bzw. 100%, dafür Offenlegung eigenen nicht betrieblichen Vermögens) bzw. Abschmelzung des Verschonungsabschlags von 85% bzw. 100% mit steigender Höhe des Erwerbs.
Bei Erwerb von Betriebsvermögen ist eine Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe angeraten.
Weitere Steuerbefreiungen:
- die tatsächliche oder fiktive Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft,
- der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, soweit dafür keine Abfindung gezahlt wird,
- Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I je erwerbender Person bis einschließlich 41.000 Euro,
- andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I je erwerbender Person bis zu 12.000 Euro, dazu zählen nicht Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sowie Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören,
- Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit der Wert beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse II und III je erwerbender Person insgesamt 12.000 Euro nicht übersteigt,
- die üblichen Gelegenheitsgeschenke.