Sie können die Aufwendungen insoweit als Werbungskosten abziehen, als diese mit der vermieteten Wohnung in Zusammenhang stehen. Kosten, die unmittelbar für die vermietete Wohnung anfallen, sind dieser direkt zuzuordnen und in vollem Umfang abziehbar. Kosten, die direkt der eigengenutzten Wohnung zuzuordnen sind, sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Kosten, die auf das Gesamtgebäude entfallen, sind entsprechend dem Wohn-/ Nutzflächenverhältnis der vermieteten Wohnung zum Gesamtgebäude als Werbungskosten abziehbar.