Von der Schweiz nach Deutschland einpendelnde Grenzgänger:
Erfüllt ein in der Schweiz ansässiger Arbeitnehmer die Voraussetzungen als Grenzgänger, so wird sein Arbeitslohn in der Schweiz besteuert und in Deutschland wird nur ein Lohnsteuerabzug begrenzt auf 4,5 % des Bruttoarbeitslohns vorgenommen. Der Arbeitslohn wird zur Berücksichtigung der Abzugssteuer in der Schweiz lediglich zu 80 % der Besteuerung unterworfen.
Der deutsche Arbeitgeber kann von der Einbehaltung der vollen Lohnsteuer jedoch nur absehen, wenn ihm eine Ansässigkeitsbescheinigung des Schweizer Grenzgängers vorliegt. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist vom Grenzgänger mit dem Vordruck Gre-1 in dreifacher Ausfertigung beim zuständigen kantonalen Steueramt zu beantragen. Das kantonale Steueramt bestätigt die Ansässigkeit und behält die dritte Ausfertigung des Vordrucks. Die beiden übrigen Bescheinigungen sendet es an den Grenzgänger zurück, der die erste Ausfertigung seinem Arbeitgeber übergibt und die andere behält.
Diese Ansässigkeitsbescheinigung gilt jeweils für ein Jahr. Die Bescheinigung wird für das jeweilige Folgejahr dem Grenzgänger ohne Antrag von der zuständigen Behörde erteilt (Vordruck Gre-2). Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Arbeitgeberwechsel eine neue Ansässigkeitsbescheinigung beantragt werden muss. Etwas anderes kann gelten, wenn der Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlegt wurde.
Von Deutschland in die Schweiz einpendelnde Grenzgänger:
Steuerpflichtige, die das erste Mal eine Grenzgängertätigkeit in der Schweiz aufnehmen, finden in Merkblatt
Informationen zum Ablauf des Besteuerungsverfahrens.