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Welche Aufwendungen kann ich als außergewöhnliche Belastung geltend machen?

Als außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen abziehbar, die Ihnen zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) erwachsen. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (z.B. Krankheitskosten) werden berücksichtigt, soweit sie Ihre zumutbare Eigenbelastung (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienstand gestaffelt) übersteigen.

Aufwendungen, die nicht um eine zumutbare Eigenbelastung gekürzt werden, sind:

  • Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen, für die weder Sie noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat. Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 11.604 Euro im Jahr 2024 (10.908 Euro im Jahr 2023, 10.347 Euro im Jahr 2022 und 9.744 Euro im Jahr 2021). Der Höchstbetrag erhöht sich um den Betrag, den Sie für die Basiskranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person aufwenden. Voraussetzung dafür ist, dass die unterstützte Person Versicherungsnehmer und versicherte Person ist und die Versicherungsbeiträge aus den Unterhaltsleistungen bestritten werden. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt werden. Auf den oben genannten Höchstbetrag sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge der unterhaltenen Person anzurechnen, soweit sie insgesamt 624 Euro übersteigen. Ferner werden die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse verrechnet.
  • Aufwendungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht, in Höhe von jährlich 1.200 Euro (ab 2023) bzw. 924 Euro (bis 2022).
  • Menschen mit Behinderung können Pauschbeträge - je nach dem Umfang und der Art der Behinderung 384 Euro bis 7.400 Euro jährlich ab 2021 (310 Euro bis 3.700 Euro jährlich bis 2020) - in Anspruch nehmen. Werden höhere Aufwendungen nachgewiesen, die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, können diese anstelle des Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung geltend gemacht werden.
  • Bestimmte Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro jährlich.
  • Bei persönlicher Pflege einer hilflosen Person in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person, können Sie einen Pflegepauschbetrag geltend machen, wenn Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Das Pflegegeld, das Eltern für die Pflege des eigenen behinderten Kindes gezahlt wird, zählt nicht zu den Einnahmen. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt bis 2020 924 Euro jährlich. Ab 2021 beträgt der jährliche Pauschbetrag bei Pflegegrad 2 600 Euro, bei Pflegegrad 3 1.100 Euro und bei Pflegerad 4 oder 5 1.800 Euro. 

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