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Wie hoch ist die Einkommensteuer?

Nach dem Einkommensteuertarif richtet sich die von Ihnen zu zahlende Einkommensteuer. Der Einkommensteuertarif ist im Jahr 2024 wie folgt gestaltet:

  • Ihr zu versteuerndes Einkommen bleibt bis zur Höhe des Grundfreibetrags steuerfrei. Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2024 11.784 € für Ledige und 23.568 € für Verheiratete.
  • Ab einem zu versteuernden Einkommen von 11.785 € bei Ledigen und 23.570 € bei Verheirateten beträgt der Steuersatz 14 % (Eingangssteuersatz).
  • Überschreitet Ihr zu versteuerndes Einkommen den Betrag von 66.760 € (Ledige) bzw. 133.520 € (Verheiratete) beträgt der Steuersatz 42 %.
  • Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € bei Ledigen und 555.652 € bei Verheirateten beträgt der Steuersatz 45 % (Spitzensteuersatz).

Sind in Ihrem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünften enthalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Tarifvergünstigungen in Anspruch nehmen. Der Grund für die Tarifvergünstigung liegt im progressiven Steuertarif, der bei einem Zufluss zusammengeballter Einkünfte in einem Jahr zu einer höheren Steuerbelastung führt. Als außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere Einkünfte in Betracht, die einmalig zufließen (z.B. Entschädigungsleistungen, Arbeitnehmerabfindungen, Ausgleichszahlungen an selbständige Handels- und Versicherungsvertreter, betriebliche Veräußerungsgewinne sowie bestimmte Einkünfte aus einer mehrjährigen Tätigkeit). Für die Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte kommt grundsätzlich die Fünftelungsregelung in Betracht.

Bei Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabevorgängen können Sie alternativ dazu einmal im Leben die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes beantragen, wenn

  • Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
  • Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind und
  • soweit Ihr Veräußerung- oder Aufgabegewinn 5 Mio. € nicht übersteigt.

Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes auf das gesamte zu versteuernde Einkommen (einschließlich dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte), mindestens jedoch 14 %.

Rechtsgrundlagen:

  • § 32a Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 34 EStG

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