Nein. Durch den Behinderten-Pauschbetrag werden nur die laufenden und typischen Aufwendungen für die Hilfe bei den
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des alltäglichen Lebens, für die Pflege und für
einen erhöhten Wäschebedarf abgegolten. Die mit dem Pauschbetrag abgegoltenen Aufwendungen „für Verrichtungen des
täglichen Lebens“ sind nur solche Aufwendungen, die auch Nicht-Behinderten entstehen, bei Behinderten aber etwas höher
ausfallen und nicht abgrenzbar sind. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen - z.B. Operationskosten sowie Heilbehandlungen,
Kuren, Arzneikosten und Arztkosten - können daneben als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt
werden.
Hinweis
Informationen über die steuerliche Vergünstigungen finden Sie auch in den "Steuertipps für Menschen mit einer Behinderung".